Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalleistungen (AGB Personalleistungen) von succell.com

  1. Gegenstand des Vertrages
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von Personalleistungen durch succell.com - im Folgenden „Succell“ genannt. Die Festlegung des Leistungsumfangs erfolgt in einem „Projekteinzelvertrag“.
    2. Der Projekteinzelvertrag kann entweder als Vereinbarung eines definierten „Dienstleistungsrahmens“ innerhalb einer bestimmten Zeit oder als inhaltliche Vereinbarung einer „Werksleistung“ geschlossen werden. Die Vertragspartner sind sich dahingehend einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. In Bezug auf das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie die gemeinsam erzielten Ergebnisse liegt die Verantwortung bei dem Kunden. Solution wird ihre Kenntnisse in Form von Beratung und Unterstützung dem Kunden zur Verfügung stellen.
    3. Ein Vertrag kommt durch die Unterzeichnung eines Projekteinzelvertrags durch den Kunden und Succell zustande.
  2. Leistungsumfang
    1. Bei einem Projekteinzelvertrag im Sinne eines Dienstleistungsrahmens erfolgt die Festlegung einer gemeinsamen Zielsetzung sowie des innerhalb der Vertragslaufzeit von Succell zu erbringenden Dienstleistungs-Aufwands. Bei einer Werksleistung werden zusätzlich zum Projekteinzelvertrag eine „Spezifikation“ des zu erstellenden Werkes und ein geplanter Endtermin als vertraglicher Bestandteil vereinbart.
    2. Die Abnahme einer Werksleistung wird unverzüglich nach deren Fertigstellung erfolgen. Hierbei wird die Erfüllung der Leistungsmerkmale gemäß der Spezifikation anhand von Testdaten und Testszenarien, die eine Beurteilung gemäß der Spezifikation zulassen, nachgewiesen. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
    3. Ist die Abnahme einer Werksleistung aus von Succell zu vertretenden Gründen zum Endtermin nicht möglich, so kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Falle gilt Ziffer 8.2 entsprechend.
  3. Änderungen des Leistungsumfanges
    1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können sowohl von dem Kunden als auch von Succell in schriftlicher Form beantragt werden. Erfolgt der Änderungsantrag durch Succell und entsteht hierbei gleichzeitig ein Mehraufwand, so ist dieser bereits im Änderungsantrag aufgeführt. Entsteht bei Änderungsanträgen durch den Kunden ein Mehraufwand für Succell durch die Überprüfung oder Realisierung des Antrags, wird dieser dem Kunden in schriftlicher Form mitgeteilt und berechnet.
    2. Beide Seiten verpflichten sich Änderungsanträge zu überprüfen, und dem Antragssteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls zu begründen. Mit der Zustimmung zu einem Änderungsantrag gilt auch der eventuelle Mehraufwand gemäß diesen AGB als vereinbart.
  4. Mitwirkungspflicht des Kunden
    1. Succell ist bei der Leistungserbringung davon abhängig, dass der Kunde Succell in entsprechender Form unterstützt. Der Kunde verpflichtet sich daher zum Mitwirken im Rahmen der Erfordernisse des Projekts. Hierzu zählen insbesondere, die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen (wie z. B. Raum, Telefon, Datenverarbeitungseinrichtungen, Testdaten, usw.) zu schaffen, die Bereitstellung einer oder mehrerer Kontaktpersonen (die Erklärungen abgeben können, die zur Durchführung des Projektes notwendig sind) und gegebenenfalls die Schaffung kundenseitig erforderlicher organisatorischer Voraussetzungen.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sämtliche Leistungen werden auf Zeit- und Materialbasis zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuersatzes berechnet. Als Grundlage dienen entweder im Vertrag festgehaltene Vergütungssätze oder die zum Vertragszeitpunkt gültige Honorar- und Preisliste. Generell werden alle sonstigen Leistungen wie Aufenthalts- und Fahrtkosten zusätzlich berechnet.
    2. Bei Dienstleistungsrahmen angegebene Schätzpreise / Gesamtkosten sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
    3. Die Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar.
    4. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  6. Wechselseitige Treuepflichten
    1. Beide Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ebenso ist vereinbart, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
    2. Im Rahmen der Projektarbeit verpflichten sich beide Vertragspartner zur wechselseitigen Loyalität und werden, insbesondere für Leistungen die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, die Beauftragung oder sonstige Beschäftigung Dritter, vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit unterlassen.
  7. Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzungsrechte
    1. Materialien im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Hierzu zählen u.A. Planungsunterlagen, Programmmaterial, Zeichnungen und Dokumentationen in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform.
    2. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht dieses Material für seine internen Anwendungen einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderem Material zu verbinden. Er verpflichtet sich hierbei in alle Kopien die enthaltenen Copyright-Vermerke zu übernehmen. Der Kunde wird das Material oder Kopien davon, ganz gleich ob vollständig, in Teilen oder bearbeitet, nicht an Dritte weitergeben.
    3. Bei Bearbeitungen von Succell eigenem Programmmaterial gelten die für den Kauf von Lizenzprogrammen gültigen Vertragsbedingungen. Letztere gehen diesen AGB-Personalleistungen bei allen Widersprüchen vor.
  8. Kündigung
    1. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist, die einem Viertel der Gesamtlaufzeit entspricht, kündigen. Succell verpflichtet sich den Vertrag nur aus einem wichtigen Grund zu kündigen.
    2. Im Falle einer Kündigung wird Succell alle Arbeiten zur Erfüllung des Leistungsumfangs zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, einstellen. Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.
  9. Gewährleistung
    1. Succell gewährleistet bei Werksleistungen, dass die im Projekteinzelvertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Sie wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (gemäß Ziffer 2.2) und beträgt 6 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt und beeinträchtigt dieser den Gebrauch in wesentlichem Maße, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Recht auf Minderung ist ausgeschlossen.
    2. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
  10. Haftung
    1. Succell haftet für Schäden die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Hierbei beschränkt sich die Haftung, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Leistung, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von Fünftausend Euro.
    2. Succell haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Succell haftet ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch die Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden sowie aufgezeichnete Daten.
    3. Bei Werksleistungen haftet Succell für den nachgewiesenen Schaden des Kunden aus Verzug, falls ein fest vereinbarter Endtermin aus Gründen, die ausschließlich bei Succell liegen, nicht eingehalten wird. Die Verzugsentschädigung ist der Höhe nach auf 0,5 % je Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 % des Gesamtpreises desjenigen Teils der Leistungen begrenzt, der nicht rechtzeitig fertig gestellt wurde.
  11. Allgemeines
    1. Die Gültigkeit eines angebotenen Vertrages, der nicht von beiden Seiten unterschrieben ist, endet 30 Tage nach dem Erstellungsdatum. Ein angebotener Vertrag ist unverbindlich und bis zum Vertragsabschluß widerruflich. Der Vertragsabschluß kommt mit Unterzeichnung des Projekteinzelvertrages durch den Kunden und Succell zustande.
    2. Bei Zahlungsverzug ist Succell berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen. Dies gilt ebenso im Falle einer Stundung.
    3. Gerichtsstand für beide Parteien ist das für den Sitz von Succell zuständige Gericht. Für sämtliche Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
    4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Bestimmungen ersetzt, die dem Zweck des Vertrages, soweit als möglich, Rechnung tragen.